Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. Juni 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte -5- Beschwerde ist daher einzutreten, unter Beachtung der oben erwähnten Präzisierungen.