Die Beschwerdeführenden beantragen nebst der Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 30. Juni 2023, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 zwecks Vorbereitung der Heirat sowie der Heirat selbst zu verlängern sei. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR einzig der Einspracheentscheid. Der Antrag der Beschwerdeführenden ist deshalb so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen.