2. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zwecks Vorbereitung der Heirat sowie der Heirat selbst zu verlängern. -4- 3. Es sei von der Wegweisung der Beschwerdeführerin abzusehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses erstattete die Vorinstanz ihre Beschwerdeantwort, beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 24, 28).