3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. September 2021 (Datum offensichtlich falsch; Postaufgabe 31. Juli 2023; Eingang: 2. August 2023) erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 11 ff.): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben.