Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 verweigerte das MIKA die weitere Bewilligungsverlängerung zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Beschwerdeführer 1 und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 aus der Schweiz an (MI2-act. 115 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 24. Januar 2023 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Februar 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2- act. 126 ff.). Die Vorinstanz erliess am 30. Juni 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.