Der Beschwerdeführerin 2 stellte das MIKA eine bis zum 30. September 2022 gültige Anwesenheitsbestätigung aus (MI2-act. 59 f.). Mit Mail vom 26. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Verlängerung der Anwesenheitsbestätigung für die Beschwerdeführerin 2, da sie den Termin beim Zivilstandsamt vom 21. September 2022 nicht hätten wahrnehmen können (MI2-act. 63). Das MIKA tätigte wiederum diverse Sachverhaltsabklärungen und lehnte eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 29. September 2022 ab (MI2-act. 65 ff., 68 f.). Hierzu nahm der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 Stellung (MI2-act.