Am 22. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer 1 erneut um eine Ein- reise- und Aufenthaltserlaubnis zwecks Vorbereitung der Heirat für die Beschwerdeführerin 2 (MI2-act. 58). Telefonisch teilte er dem MIKA am 28. Juni 2022 mit, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits am Tag zuvor in die Schweiz eingereist sei. Das MIKA forderte den Beschwerdeführer 1 daraufhin auf, diverse Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführerin 2 stellte das MIKA eine bis zum 30. September 2022 gültige Anwesenheitsbestätigung aus (MI2-act.