Die Einreiseerlaubnis war bis zum 28. Oktober 2021 gültig und die Aufenthaltsdauer zur Heirat wurde bis zum 28. Januar 2022 bewilligt (MI2- act. 51). Mit Mail vom 1. Dezember 2021 wandte sich der Beschwerdeführer 1 an das MIKA und ersuchte wegen eines Missverständnisses um Ausstellung einer neuen Einreiseerlaubnis für die Beschwerdeführerin 2 (MI2-act. 52). Am 11. Dezember 2021 und am 16. März 2022 stellte das MIKA jeweils eine weitere Einreiseerlaubnis für die Beschwerdeführerin 2 aus (MI2-act. 53 f.). Mit Mail vom 11. Mai 2022 informierte der Beschwerdeführer 1 das MIKA, dass die Hochzeit nicht stattfinden werde (MI2-act. 55).