A. Der deutsche Beschwerdeführer 1, geboren am tt.mm.jjjj, meldete sich am 4. Juli 2016 zur Wohnsitznahme in der Schweiz an (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend Beschwerdeführer 1 [MI1-act.] 9, 11 f.). In der Folge wurde ihm eine bis zum 31. Mai 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt und seit dem 20. Juli 2021 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (MI1-act. 15, 23).