Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.260 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2023.018) Art. 61 Urteil vom 16. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- B._____, von Deutschland führer 1 Beschwerde- C._____, von Marokko führerin 2 beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 30. Juni 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der deutsche Beschwerdeführer 1, geboren am tt.mm.jjjj, meldete sich am 4. Juli 2016 zur Wohnsitznahme in der Schweiz an (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend Beschwerdeführer 1 [MI1-act.] 9, 11 f.). In der Folge wurde ihm eine bis zum 31. Mai 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt und seit dem 20. Juli 2021 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (MI1-act. 15, 23). Am 11. September 2020 stellte die marokkanische Beschwerdeführerin 2, geboren am tt.mm.jjjj, einen Visumsantrag für die Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Beschwerdeführer 1 (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend Beschwerdeführerin 2 [MI2- act.] 4 ff.). Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) tätigte diverse Sachverhaltsabklärungen und erteilte am 29. Juli 2021 eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Vorbereitung der Heirat (MI2-act. 12 ff., 49 f.). Die Einreiseerlaubnis war bis zum 28. Oktober 2021 gültig und die Aufenthaltsdauer zur Heirat wurde bis zum 28. Januar 2022 bewilligt (MI2- act. 51). Mit Mail vom 1. Dezember 2021 wandte sich der Be- schwerdeführer 1 an das MIKA und ersuchte wegen eines Missverständ- nisses um Ausstellung einer neuen Einreiseerlaubnis für die Beschwerde- führerin 2 (MI2-act. 52). Am 11. Dezember 2021 und am 16. März 2022 stellte das MIKA jeweils eine weitere Einreiseerlaubnis für die Beschwer- deführerin 2 aus (MI2-act. 53 f.). Mit Mail vom 11. Mai 2022 informierte der Beschwerdeführer 1 das MIKA, dass die Hochzeit nicht stattfinden werde (MI2-act. 55). Das MIKA schrieb das Verfahren in der Folge am 12. Mai 2022 ab (MI2-act. 56). Am 22. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer 1 erneut um eine Ein- reise- und Aufenthaltserlaubnis zwecks Vorbereitung der Heirat für die Be- schwerdeführerin 2 (MI2-act. 58). Telefonisch teilte er dem MIKA am 28. Juni 2022 mit, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits am Tag zuvor in die Schweiz eingereist sei. Das MIKA forderte den Beschwerdeführer 1 daraufhin auf, diverse Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführerin 2 stellte das MIKA eine bis zum 30. September 2022 gültige Anwesenheits- bestätigung aus (MI2-act. 59 f.). Mit Mail vom 26. September 2022 er- suchte der Beschwerdeführer 1 um Verlängerung der Anwesenheitsbestä- tigung für die Beschwerdeführerin 2, da sie den Termin beim Zivilstandsamt vom 21. September 2022 nicht hätten wahrnehmen können (MI2-act. 63). Das MIKA tätigte wiederum diverse Sachverhaltsabklärungen und lehnte eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Beschwerdefüh- rerin 2 mit Schreiben vom 29. September 2022 ab (MI2-act. 65 ff., 68 f.). Hierzu nahm der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 Stellung (MI2-act. 80 f.). Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen stellte -3- das MIKA der Beschwerdeführerin 2 eine weitere bis zum 9. Dezember 2022 gültige Aufenthaltsbestätigung aus (MI2-act. 82, 84). Das Zivilstands- amt setzte einen Termin für die Ehevorbereitung mit anschliessender Zivil- trauung auf den 24. Januar 2023 an, woraufhin das MIKA die Aufenthalts- bestätigung für die Beschwerdeführerin 2 bis zum selben Datum ver- längerte (MI2-act. 93, 99). Der Trauungstermin wurde vom Beschwerde- führer 1 mit Mail vom 24. Januar 2023 abgesagt (MI2-act. 111). Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 verweigerte das MIKA die weitere Be- willigungsverlängerung zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Beschwer- deführer 1 und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 aus der Schweiz an (MI2-act. 115 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 24. Januar 2023 erhoben die Be- schwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Februar 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2- act. 126 ff.). Die Vorinstanz erliess am 30. Juni 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. September 2021 (Datum offen- sichtlich falsch; Postaufgabe 31. Juli 2023; Eingang: 2. August 2023) erho- ben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 11 ff.): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. 2. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zwecks Vorberei- tung der Heirat sowie der Heirat selbst zu verlängern. -4- 3. Es sei von der Wegweisung der Beschwerdeführerin abzusehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses erstattete die Vorinstanz ihre Be- schwerdeantwort, beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 24, 28). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführenden beantragen nebst der Aufhebung des Ent- scheids der Vorinstanz vom 30. Juni 2023, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 zwecks Vorbereitung der Heirat sowie der Heirat selbst zu verlängern sei. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Auf- enthaltsbewilligungen erteilen. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR einzig der Einspracheentscheid. Der Antrag der Beschwerdeführen- den ist deshalb so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, der Be- schwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 30. Juni 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte -5- Beschwerde ist daher einzutreten, unter Beachtung der oben erwähnten Präzisierungen. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best- immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommen- tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinwei- sen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksich- tigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/ KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Ge- samtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhält- nismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest (act. 1 ff.), eine be- fristete (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat stütze sich auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201). Hierzu müsse vor der Einreise eine Bestätigung des Zivil- standsamts vorliegen, wonach die Heirat eingeleitet sei und innert nütz- licher Frist erfolgen könne. Die übrigen Voraussetzungen für einen Fami- liennachzug müssten ebenfalls erfüllt sein und es dürften keine Hinweise bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handle. Die Aufenthaltserlaubnis für die Beschwerdeführerin 2 sei mehrmals verlängert worden und die Eheschliessung hätte bereits erfolgen können. Die Gründe, weshalb es bislang noch nicht zu einer Eheschliessung gekommen sei, hätten die Beschwerdeführenden zu verantworten. Die Ernsthaftigkeit des Ehewillens der Beschwerdeführenden erscheine überdies fraglich. Der für den Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat übliche zeitliche Rahmen von sechs Monaten sei bereits im Dezember 2022 abgelaufen. Die Beschwer- -6- deführenden hätten indessen nach weiteren Verlängerungen bis zum 24. Januar 2023 Zeit gehabt, um zu heiraten. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden einen Eheschluss zielgerich- tet verfolgt und sich um einen Eheschluss bemüht hätten. Das Verhalten der Beschwerdeführenden sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Verweigerung einer Verlängerung des rechtmässigen Aufenthalts zur Vorbereitung der Heirat und Eheschliessung halte auch vor Art. 8 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No- vember 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) stand. 1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, nach wie vor heiraten zu wollen. Ihr Verhalten sei nicht rechtsmissbräuch- lich. Die Gründe für die Verzögerung hätten die Beschwerdeführenden nicht zu verantworten. So habe ein Termin beim Zivilstandsamt bspw. wegen den Coronarestriktionen nicht wahrgenommen werden können. Zuletzt hätten die Beschwerdeführenden bloss um eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von drei weiteren Tagen ersucht. Das dies nicht gewährt worden sei, insbesondere nachdem der übliche Zeitrahmen von sechs Monaten so oder so bereits überschritten worden sei, erweise sich als überspitzt formalistisch. 2. 2.1. Eheschliessungen in der Schweiz setzen unter anderem gemäss Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) einen rechtmässigen Aufenthalt voraus. Liegt ein solcher noch nicht vor, ist zu prüfen, ob der betroffenen Person eine befristete (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE zu erteilen ist. Alternativ mög- lich ist auch die blosse Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum selben Zweck (sogenannte Duldungserklärung) oder die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat oder die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Part- nerinnen, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis, Auslän- derrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 23.46). Dabei ist einerseits die einschlä- gige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Erteilung von Kurzaufent- haltsbewilligungen zur Vorbereitung der Heirat zu beachten, andererseits darf eine allfällige Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nicht zu einer Verletzung der Ehefreiheit nach Art. 12 EMRK und Art. 14 BV führen. Hingegen ist der Aufenthalt zur Heiratsvorbereitung im Abkommen zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro- -7- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) nicht geregelt, weshalb sich aus den freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen grundsätz- lich keine weitergehenden Ansprüche im Ehevorbereitungsverfahren ablei- ten lassen (Thomas GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Auslän- dische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER/VETTERLI [Hrsg.], a.a.O., Rz. 23.103). 2.2. 2.2.1. Das in Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV statuierte Recht auf Eheschliessung bzw. Recht auf Ehe gewährleistet grundsätzlich jeder volljährigen natür- lichen Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit bzw. ihrer Staaten- losigkeit und Religion die Möglichkeit, ohne Beeinträchtigung seitens des Staates zu heiraten (BGE 138 I 41, Erw. 4; 137 I 351, Erw. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015, Erw. 3). Art. 12 EMRK gewährleistet das Recht auf Eheschliessung nach den innerstaat- lichen Gesetzen. Der nationale Gesetzgeber darf somit gesetzliche Ehe- schliessungsvoraussetzungen und -hindernisse vorsehen, diese müssen sich allerdings als verhältnismässig erweisen (Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 34848/07 in Sachen O'Donoghue u. Mitb. gegen Vereinigtes Königreich vom 14. Dezember 2010, § 84; MARTIN NETTESHEIM, in: JENS MEYER-LADEWIG/MARTIN NETTESHEIM/STEFAN VON RAUMER [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Aufl., Baden-Baden 2023, N. 6 und N. 10 zu Art. 12). Einschränkungen der Ehe- freiheit müssen den Anforderungen von Art. 36 BV genügen, bedürfen folg- lich einer gesetzlichen Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (RUTH REUSSER, in: BERNHARD EHRENZELLER/ PATRICIA EGLI/PETER HETTICH/PETER HONGLER/BENJAMIN SCHINDLER/ STEFAN G. SCHMID/RAINER J. SCHWEIZER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich/St.Gallen 2023, N. 14 zu Art. 14; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN/JUDITH WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 15 N. 18 ff.). 2.2.2. Ausländische Verlobte müssen während des Ehevorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB). Ein rechtmässiger Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich eine Person im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts – allenfalls mit dem erforderlichen Visum – in der Schweiz aufhält (Art. 10 Abs. 1 AIG), eine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung besitzt oder sich während eines Asylverfahrens bzw. der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhält. Personen, die sich rechts- widrig in der Schweiz aufhalten und hier heiraten wollen, sind verpflichtet, ihren Aufenthalt zuerst zu legalisieren (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 31. Januar 2008 zur parlamentarischen -8- Initiative Scheinehen unterbinden, Bundesblatt [BBl] 2008 2467 ff., 2473 f.). 2.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Migrationsbehör- den diesbezüglich im Hinblick auf das Recht auf Ehe (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, miss- bräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmung usw.; BGE 139 I 37, Erw. 3.5.2.; 138 I 41, Erw. 4 und 5; 137 I 351, Erw. 3.7) und (2) mit der Heirat in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018, Erw. 4.3, 2C_656/2022 vom 5. April 2023, Erw. 3.1; letztmals bestätigt 2C_7/2023 vom 26. Januar 2024, Erw. 3). Absehbar ist die Eheschliessung grundsätzlich, wenn mit der Beibringung der erforderlichen Papiere innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts 2D_14/2021 vom 5. Oktober 2021, Erw. 4.1). Da die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss nicht dazu dienen soll, den Aufenthalt längerfristig zu sichern, ist bei längerer Dauer nach dem Grundsatz von Art. 17 Abs. 1 AIG der Ausgang des Verfahrens grundsätzlich im Ausland abzuwarten (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018, Erw. 4.3). Schliesslich wird die Kurzaufenthaltsbewilligung nur erteilt bzw. der Aufenthalt zur Ehe- vorbereitung nur geduldet, wenn (3) klar erscheint, dass die ausländische Person auch nach der Heirat mit dem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren dafür erfor- derlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 139 I 37, Erw. 3.5.2.; 138 I 41, Erw. 4 und 5; 137 I 351, Erw. 3.7). Diesbezüglich ist in analoger Anwen- dung der Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 AIG (BGE 138 I 41, Erw. 4) in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachen- prognose) danach zu fragen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen als "mit grosser Wahrscheinlichkeit" erfüllt erscheinen, bzw. die Chancen der Be- willigungserteilung bedeutend höher einzustufen sind als jene der Bewilli- gungsverweigerung (BGE 139 I 37, Erw. 2.2, 4.1; Urteile des Bundes- gerichts 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022, Erw. 3 ff., insb. 4.2.1; 2C_949/2016 vom 30. Dezember 2016, Erw. 3.3). 2.2.4. Die genannten drei Voraussetzungen (siehe vorne Erw. II./2.2.3: (1) kein Hinweis auf rechtsmissbräuchliches Handeln; (2) mit der Heirat ist in ab- sehbarer Zeit zu rechnen; (3) spätere Bewilligung des Familiennachzugs erscheint klar) müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt es an einer der ersten beiden Voraussetzungen, ist die Kurzaufenthaltsbewilligung oder eine Duldungserklärung ohne weitere Prüfung zu verweigern und die rechtswid- rig anwesende Partei aus der Schweiz wegzuweisen. Fehlt es demgegen- -9- über an der dritten Voraussetzung, den klar erfüllten Bewilligungsvoraus- setzungen, ist sicherzustellen, dass die Ehefreiheit nicht verletzt wird (siehe vorne Erw. II./2.2.1). Entsprechend ist in diesen Fällen zusätzlich in einem weiteren Schritt zunächst zu prüfen, ob es den Betroffenen möglich und zuzumuten ist, die Ehe anderswo als in der Schweiz einzugehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1019/2018 vom 11. Dezember 2018, Erw. 4.1; 2C_950/2014 vom 9. Juli 2015, Erw. 6.2 und 6.4 sowie 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015, Erw. 3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Nr. 34848/07 in Sachen O'Donoghue u. Mitb. gegen Vereinigtes Königreich vom 14. Dezember 2010; Urteil des Bundesgerichts 2C_288/2020 vom 18. August 2020, Erw. 6 m.w.H.). Sollte dies nicht der Fall sein, ist in einem nächsten Schritt abzuklären, ob die Eheschliessung in der Schweiz während eines bewilligungsfreien Aufenthalts im Rahmen eines Schengen- visums oder eines räumlich auf die Schweiz begrenzten landesrechtlichen Visums erfolgen kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015, Erw. 4.3 f.; 2C_1019/2018 vom 11. Dezember 2018, Erw. 4.1 f.; 2C_288/2020 vom 18. August 2020, Erw. 6.2). Ist dies nicht möglich, ist die betroffene Person für die Legalisierung ihres Aufenthalts auf eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldungserklärung ange- wiesen. Die Verweigerung der entsprechenden Bewilligung bzw. Duldung würde eine Einschränkung der Ehefreiheit darstellen, die den Anforderun- gen von Art. 36 BV genügen muss. In solchen Fällen ist deshalb in einem letzten Schritt stets zu prüfen, ob die Verweigerung im öffentlichen Inte- resse liegt und verhältnismässig ist. Erweist sich die Verweigerung als un- verhältnismässig, muss den heiratswilligen Personen gestützt auf die Ehe- freiheit die Heirat in der Schweiz mit einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung oder Duldung des Aufenthalts ermöglicht werden, auch, wenn sie die Ehe anschliessend nicht in der Schweiz leben dürfen. 2.3. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen, ist vorliegend nicht damit zu rechnen, dass die Heirat der Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit erfolgen wird. Hierfür spricht insbesondere der Ablauf der bisherigen Ereignisse und was die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorbringen. Zum Sachverhalt geht aus den Akten Folgendes hervor: Das MIKA erteilte der Beschwerdeführerin 2 erstmals am 29. Juli 2021 eine Einreiseerlaubnis (MI2-act. 51). Das Visum war bis zum 28. Oktober 2021 gültig und der Auf- enthalt zur Ehevorbereitung und Eheschliessung wurde durch das MIKA bis zum 28. Januar 2022 bewilligt. Die Beschwerdeführerin 2 reiste aller- dings nicht in die Schweiz ein. Gemäss den Angaben des Beschwerdefüh- rers 1 hätten er und die Beschwerdeführerin 2 die Einreiseerlaubnis miss- verstanden und gemeint, die Einreise könne bis Ende Januar 2022 erfolgen (MI2-act. 52). Die Einreiseerlaubnis wurde danach zweimal verlängert (MI2-act. 53 f.). Die Beschwerdeführerin 2 reiste immer noch nicht in die Schweiz ein und der Beschwerdeführer 1 teilte am 11. Mai 2022 mit, dass die Heirat nicht zustande kommen werde. Er "habe kein Interesse an dieser - 10 - Person" (womit wohl die Beschwerdeführerin 2 gemeint ist; MI2-act. 55). Am 22. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer 1 erneut um eine Einrei- seerlaubnis für die Beschwerdeführerin 2 (MI2-act. 58), welche am 27. Juni 2022 ohne vorgängige Einholung eines entsprechenden Visums in die Schweiz einreiste (MI2-act. 59). In der Folge stellte das MIKA eine Bestä- tigung aus, wonach der Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 bis zum 30. September 2022 rechtmässig sei und die Eheschliessung bis zum selben Datum stattzufinden habe, ansonsten sie die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe (MI2-act. 60). Mit Mail vom 26. September 2022 teilte der Beschwerdeführer 1 dem MIKA mit, der Termin beim Zivilstandsamt vom 21. September 2022 habe nicht wahrgenommen werden können. Die Aufenthaltserlaubnis der Beschwerdeführerin 2 sei zu verlängern (MI- act. 63). Gemäss der Auskunft des Zivilstandsamts vom 27. September 2022 habe der Beschwerdeführer 1 mit Mail vom 15. September 2022 darauf hingewiesen, dass unter anderem der Dolmetscher zum Zeitpunkt der geplanten Trauung im Ausland gewesen sei. In einer weiteren Mail an das Zivilstandsamt habe der Beschwerdeführer 1 mitgeteilt, dass er ab dem 21. September 2022 wieder in der Schweiz sei und ihm ein paar Termin- vorschläge zu unterbreiten seien. Das Zivilstandsamt habe den Beschwer- deführer 1 daraufhin gebeten, telefonisch Kontakt aufzunehmen, was dieser jedoch unterlassen habe (MI2-act. 65). Das MIKA lehnte mit Schrei- ben vom 29. September 2022 zunächst eine weitere Verlängerung der Auf- enthaltserlaubnis für die Beschwerdeführerin 2 ab (MI2-act. 68 f.). Der Be- schwerdeführer 1 nahm hierzu am 12. Oktober 2022 Stellung (MI2- act. 80 f.) und das MIKA nahm eine Bestätigung des Zivilstandsamts vom 1. November 2022 zu den Akten, wonach die Beschwerdeführenden ein Gesuch zur Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht hätten (MI2- act. 83). In der Folge stellte das MIKA der Beschwerdeführerin 2 dennoch eine Bestätigung aus, wonach ihr Aufenthalt bis zum 9. Dezember 2022 rechtmässig sei und die Eheschliessung ebenfalls bis zum 9. Dezember 2022 zu erfolgen habe, ansonsten sie die Schweiz unverzüglich zu verlas- sen hätte (MI2-act. 84). In einer Aktennotiz vom 19. Dezember 2022 hielt das MIKA fest, was das Zivilstandsamt mitgeteilt hatte. Danach habe sich der Beschwerdeführer 1 erst am 9. Dezember 2022 beim Zivilstandsamt für einen Termin zur Eheschliessung gemeldet. Auf Nachfrage habe er erklärt, bereits zuvor an einem Donnerstagnachmittag beim Zivilstandsamt ange- rufen zu haben, dieses sei aber geschlossen gewesen. Die Dokumente für die Eheschliessung seien – so das Zivilstandsamt – noch bis Mitte Januar 2023 gültig (MI2-act. 86 f.). Mit Mail vom 27. Dezember 2022 teilte der Be- schwerdeführer 1 dem MIKA mit, er habe mit dem Zivilstandsamt Kontakt betreffend eines neuen Termins für die Eheschliessung aufgenommen. Da allerdings eine mit der Eheschliessung zusammenhängende Rechnung noch nicht beglichen worden sei, könne kein neuer Termin vereinbart werden. Einen Teil dieser Rechnung habe er nun bezahlt. Ein neuer Termin für die Eheschliessung könne aber trotzdem nicht vereinbart werden, da die Aufenthaltserlaubnis der Beschwerdeführerin 2 demnächst ablaufe. Die - 11 - für die Eheschliessung notwendigen Unterlagen seien noch bis Mitte Ja- nuar gültig, weshalb unbedingt noch vorher ein Termin für die Heirat gefun- den werden müsse. Die Beschwerdeführerin 2 könne ohne geregelten Auf- enthalt nichts unternehmen und sich hier auch nicht einleben. Weder einen Sprachkurs noch ein Fitnessstudio könne sie besuchen (MI2-act. 88). Das MIKA informierte den Beschwerdeführer 1 mit Mail vom 5. Januar 2023 über das weitere Vorgehen: Entweder der Beschwerdeführer 1 bezahle die Gebühr für die Eheschliessung innert der nächsten zwei Tage oder die Be- schwerdeführerin 2 erhalte eine Ausreisemeldekarte und habe das Verfah- ren in der Folge im Ausland abzuwarten. Bei Begleichung der Rechnung habe sich der Beschwerdeführer 1 mit dem Zivilstandsamt in Verbindung zu setzen, um einen Termin für die Eheschliessung zu vereinbaren. Die Terminbestätigung sei dem MIKA weiterzuleiten, sodass der Beschwerde- führerin 2 der prozedurale Aufenthalt gewährt werden könne. Die Ehe- schliessung habe bis spätestens am 27. Januar 2023 zu erfolgen, andern- falls die Beschwerdeführerin 2 die Schweiz zu verlassen und das Verfahren im Ausland abzuwarten habe (MI2-act. 89). Mit Mail vom 16. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer 1 dem MIKA die Terminbestätigung des Zivil- standsamts für die Ehevorbereitung mit anschliessender Ziviltrauung für den 24. Januar 2023 zu (MI2-act. 91 ff.). Daraufhin stellte das MIKA der Beschwerdeführerin 2 erneut eine Bestätigung für einen rechtmässigen Aufenthalt bis und mit 24. Januar 2023 aus. Zugleich wies das MIKA darauf hin, falls die Eheschliessung nicht bis zum 24. Januar 2023 erfolge, habe die Beschwerdeführerin 2 die Schweiz unverzüglich zu verlassen (MI2- act. 98 f.). Mit Mail vom 23. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer 1 das MIKA um Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Beschwerdefüh- rerin 2 um weitere drei Tage. Ein Trauzeuge habe Corona und könne des- halb nicht am Trauungstermin teilnehmen, weshalb dieser verschoben wer- den müsse. Der nächste Termin auf dem Zivilstandsamt sei erst am 27. Ja- nuar 2023 verfügbar (MI2-act. 101). Das MIKA antwortete dem Beschwer- deführer 1 gleichentags und teilte mit, dass nach Rücksprache mit dem Zivilstandsamt den Beschwerdeführenden ein Trauzeuge zur Verfügung gestellt werde. Die Eheschliessung könne somit am 24. Januar 2023 statt- finden. Eine erneute Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis könne nur aus objektiv nachvollziehbaren Gründen gewährt werden (MI2-act. 101). Rund eine Stunde später teilte der Beschwerdeführer 1 dem MIKA per Mail mit, ihm würde es nicht gut gehen. Weiter vermute er, dass er seinen Pass am Wochenende beim Vater vergessen habe. Nun müsste er noch heute los- fahren, um diesen zu holen, obwohl er nicht ganz gesund sei. Gestern habe ihm der Dolmetscher mitgeteilt, dass er sehr krank sei. Es sei fast sicher, dass sie es morgen nicht schaffen würden. Er glaube auch nicht, dass es eine grosse Schwierigkeit sei, die Eheschliessung zu vertagen (MI2- act. 106). Mit Mail vom 24. Januar 2023 teilte der Beschwerdeführer 1 dem Zivilstandsamt mit, dass sie den Termin für die Eheschliessung nicht wahr- nehmen könnten. Es sei ihm gestern nicht gut gegangen und es sei auch heute nicht besser geworden. Er habe dies dem Migrationsamt mitgeteilt - 12 - und warte auf eine Rückmeldung. Es sei traurig, dass sie, anstatt den Moment geniessen zu können, immer unter Stress gesetzt würden (MI2- act. 111). In der Folge erliess das MIKA die Verfügung vom 24. Januar 2023, womit die Bewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat nicht mehr verlängert und die Beschwerdeführerin 2 aus der Schweiz weggewiesen wurde (MI2-act. 115). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden seit der Einreise der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2022 in die Schweiz und der am 28. Juni 2022 erteilten Aufenthaltserlaubnis hätten heiraten können. Es liegen keine objektiven Gründe vor, welche einer Eheschliessung ent- gegengestanden hätten. Auch waren alle für die Eheschliessung notwen- digen Unterlagen vorhanden (MI-act. 83). Mit dem zuständigen Zivilstands- amt wurden zwei konkrete Termine zur Ehevorbereitung mit anschlies- sender Trauung vereinbart: am 21. September 2022 und am 24. Januar 2023. Dass es dennoch nicht zur Eheschliessung gekommen ist, haben die Beschwerdeführenden allein zu verantworten. Die von ihnen vorgebrach- ten Gründe sind nicht objektiv nachvollziehbar. Einmal soll der Dolmetscher im Ausland gewesen sein und beim zweiten Mal sei er kurzfristig krank- heitsbedingt ausgefallen. Hinweise, dass sich die Beschwerdeführenden jeweils darum bemüht hätten, einen anderen Dolmetscher zu organisieren, liegen keine vor. Weshalb ein Dolmetscher bei der Eheschliessung zudem notwendig gewesen sei, wird nicht substantiiert begründet. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers 1 verständigt er sich mit der Beschwer- deführerin 2 auf Arabisch und spricht sie zudem fliessend Englisch und Französisch (MI2-act. 15, 80), weshalb eine sprachlich vermittelnde Per- son je nach Sprachkenntnissen der Beteiligten und der Zivilstandsbeamtin sowie Trauzeugen allenfalls entbehrlich gewesen wäre bzw. auch ein kurz- fristig organisierbarer französisch- oder englischsprachiger Dolmetscher die sprachliche Vermittlung hätte übernehmen können (vgl. Art. 3 der Zivil- standsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2 [Stand am 1. Januar 2024]). Auch die weiteren Gründe, weshalb die Beschwerdefüh- renden die Trauung absagen mussten, sind nicht überzeugend. Als der Be- schwerdeführer 1 den zweiten Termin beim Zivilstandsamt absagte, brachte er vor, nicht ganz gesund zu sein. Auch habe er erst am Tag vor der Trauung festgestellt, dass sein Pass möglicherweise noch beim Vater sei. In seinem gesundheitlich angeschlagenen Zustand könne er diesen nicht rechtzeitig holen. Ein Arztzeugnis legte er nicht vor. Der Heirats- schluss kam damit auch aus solchen Gründen nicht zustande, welche die Beschwerdeführenden zu verantworten haben. Insbesondere lag es nicht nur an der geltend gemachten mangelnden Verfügbarkeit eines Dol- metschers bzw. einer Dolmetscherin. Mit der Einreichung eines Gesuchs um Vorbereitung der Eheschliessung hatten die Beschwerdeführenden damit zu rechnen, dass eine Terminansetzung durch das Zivilstandsamt kurzfristig erfolgen könnte. Nachdem der erste Termin zur Eheschliessung vom 21. September 2022 nicht wahrgenommen wurde, das MIKA eine wei- - 13 - tere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Beschwerdeführerin 2 verweigerte, dann doch eine bis zum 9. Dezember 2022 gültige Bestäti- gung des rechtmässigen Aufenthalts ausstellte, kümmerte sich der Be- schwerdeführer 1 im Übrigen erst am letzten Tag um einen neuen Termin beim Zivilstandsamt. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer 1 jeweils erst kurz vor einem vereinbarten Termin beim Zivilstandsamt oder kurz vor Ab- lauf einer migrationsamtlich angesetzten Frist tätig wurde und Kontakt mit den Behörden aufgenommen hatte. Schlüssige Gründe vermag er hierfür nicht geltend zu machen. Hinzu kommt, dass bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz am 27. Juni 2022 das MIKA eine Ein- reiseerlaubnis und Aufenthaltserlaubnis ausgestellt und diese zweimal ver- längert hatte, bevor der Beschwerdeführer 1 dem MIKA mitteilte, er habe an der Beschwerdeführerin 2 kein Interesse und es würde keine Hochzeit stattfinden. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob die Beschwerde- führenden bzw. der Beschwerdeführer 1 einen ernsthaften Ehewillen haben. Jedenfalls stand den Beschwerdeführenden spätestens mit dem ersten Termin beim Zivilstandsamt vom 21. September 2021, als auch alle notwendigen Unterlagen vorgelegen hatten, faktisch die Möglichkeit offen, zu heiraten. Für die Eheschliessung stand ihnen somit mehr als genügend Zeit zur Verfügung (siehe vorne Erw. II/2.2.3). Nach dem Gesagten und mangels objektiv nachvollziehbarer Gründe ist nicht länger davon auszu- gehen, dass die Eheschliessung in absehbarer Zeit erfolgen wird. Vielmehr zeugen das Vorgehen und Verhalten der Beschwerdeführenden davon, dass die vorübergehende mit Blick auf den Eheschluss erfolgte Legalisie- rung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 2 dazu diente, ihre Anwesen- heit längerfristig zu sichern. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass bis zum aktuellen Zeitpunkt und somit mehr als zwei Jahre seit der Einreise der Be- schwerdeführerin 2 in die Schweiz immer noch keine Eheschliessung er- folgt ist. 3. Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an einer der ersten beiden Voraus- setzungen für die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung bzw. einer Duldungserklärung zwecks Vorbereitung der Heirat, da aufgrund der Vor- geschichte nicht von ernsthaften Heiratsabsichten auszugehen bzw. zu- mindest nicht mehr mit einem zeitnahen Eheschluss zu rechnen ist. Die Kurzaufenthaltsbewilligung ist somit ohne weitere Prüfung zu verweigern und die Beschwerdeführerin 2 aus der Schweiz wegzuweisen (siehe vorne Erw. II/2.2.4). Ebenso fällt eine prozedurale Duldung des weiteren Aufent- halts zur Ehevorbereitung ausser Betracht. Der vorinstanzliche Entscheid ist nach nationalem Recht nicht zu beanstanden und hält auch vor Art. 12 EMRK stand. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Ent- scheid einem Eheschluss im Ausland bzw. in Marokko und einem nachfol- genden Ehegattennachzug nicht entgegensteht, sofern die diesbezüg- lichen Nachzugsvoraussetzungen inskünftig erfüllt werden sollten. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich - 14 - sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzu- lässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte. Dergleichen wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Da sie die Beschwerde gemeinsam erhoben haben, ist ihre volle solidarische Haft- barkeit anzuordnen (§ 33 Abs. 3 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 208.00, gesamthaft Fr. 1'408.00, sind von den Beschwerde- führenden unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) - 15 - vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 16. September 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter