2.3. Eine angemessenere mildere Massnahme, um eine Beruhigung herbeizuführen, stand nicht zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin zeigte sich angetrieben und nicht absprachefähig. Für das Verwaltungsgericht ist es aufgrund der vorstehenden Erwägungen zweifelsfrei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2023 bei Klinikeintritt medikamentös behandelt werden musste, um eine Eskalation zu verhindern und sowohl sie selbst als auch Dritte zu schützen. Die Behandlung ohne Einwilligung erfolgte lediglich einmal, weshalb der Umfang der Massnahme und auch die Massnahme als solche als verhältnismässig zu qualifizieren ist.