2.2. Der Behandlung ohne Zustimmung ging ein aggressives Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei, den Ambulanzsanitätern und dem Klinikpersonal voraus (siehe vorne Erw. III/2.1). Gemäss Entscheid der PDAG habe sich die Beschwerdeführerin psychotisch, angetrieben, inadäquat im Verhalten, nicht führbar und nicht absprachefähig gezeigt.