Eine mildere Massnahme als die Anordnung einer bewegungseinschränkenden Massnahme stand nicht zur Verfügung. Bereits am Morgen des Folgetages konnte die Deisolation vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin wurde nicht länger als nötig im Isolationszimmer eingeschlossen, weshalb die Dauer der bewegungseinschränkenden Massnahme und im Ergebnis auch die Massnahme als solche als verhältnismässig zu qualifizieren ist. 3. Im Ergebnis ist die Anordnung der bewegungseinschränkenden Massnahme im Notfall vom 25. Januar 2023 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde demzufolge abzuweisen.