einem sofortigen Austritt zu erwartenden negativen Folgen für die Gesundheit der Beschwerdeführerin wären für sie belastender und würden einen stärkeren Eingriff bedeuten als die Fortsetzung der aktuellen stationären Behandlung während einer gewissen Zeit. Für das Verwaltungsgericht ist insgesamt erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG, welche eine für die Behandlung der Beschwerdeführerin geeignete Einrichtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist. 5. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dipl. med. B., mobile aerzte AG, vom 25. Januar 2023 ist demzufolge abzuweisen.