4.3. Da die Beschwerdeführerin nur über eine unzureichende Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt, kann noch nicht abgeschätzt werden, bis wann sich ihr Zustand soweit stabilisiert hat, dass sie entlassen werden kann. Im Falle einer sofortigen Entlassung müsste mit einer baldigen Eskalation und einer erneuten Klinikeinweisung gerechnet werden. Die Behandlungsbedürftigkeit ist nach wie vor gegeben, weshalb die Gefahr einer Chronifizierung der Krankheit mit Zunahme der Symptome besteht. Die bei - 10 -