4.2.4. Wie von der Klinikvertreterin und der psychiatrischen Gutachterin übereinstimmend geschildert, benötigt die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihres psychischen Zustands eine neuroleptische Behandlung. Im Zeitpunkt der Verhandlung konnte diese noch nicht begonnen werden. Vor einem Klinikaustritt muss zudem eine ambulante psychiatrische Behandlung und Betreuung organisiert werden, sodass die kontinuierliche Einnahme der neuroleptischen Medikamente nach Klinikaustritt sichergestellt ist.