4.2.3. Die psychiatrische Gutachterin teilte in ihrem mündlichen Kurzgutachten anlässlich der Verhandlung vom 3. Februar 2023 die Meinung der Oberärztin, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin im Notfall gegen ihren Willen erfolgen müsse. Eine neuroleptische Behandlung sei notwendig, damit sich ihr Zustand nicht verschlimmere. Eine ambulante Behandlung sei erst möglich, wenn die Beschwerdeführerin bereit sei, die Medikamente einzunehmen (Protokoll, S. 16).