Ohne die notwendige medikamentöse Einstellung könne eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung sowie eine Chronifizierung der Psychose nicht ausgeschlossen werden. Bei einer Entlassung aus der Klinik im aktuellen Zustand sei von einer schweren Störung des Gemeinschaftslebens und fremdgefährdenden Handlungen auszugehen, welche den Wiedereintritt in eine stationäre psychiatrische Behandlung wahrscheinlich machen würde. Überdies könne die Beschwerdeführerin im unbehandelten Zustand weder zu ihren Eltern zurückkehren noch selbständig in einer Wohnung leben.