4.2.2. Dem Verlaufsbericht vom 2. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass die Behandlungsmotivation der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unzureichenden bzw. fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht zurzeit eingeschränkt sei. Es sei von einem mehrere Wochen dauernden stationären Aufenthalt auszugehen, wobei kein genauer Zeitraum angegeben werden könne. Ohne die notwendige medikamentöse Einstellung könne eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung sowie eine Chronifizierung der Psychose nicht ausgeschlossen werden.