3.3. Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung (Protokoll, S. 16) kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des beschriebenen Zustandsbildes zur Zeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung behandlungsbedürftig war. Die Klinikeinweisung war nicht nur aufgrund einer möglichen Fremdgefährdung erforderlich, sondern auch, um eine weitere Zustandsverschlechterung und Chronifizierung der Symptome zu verhindern. Aufgrund der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Diagnose fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht.