3.2. Dem Unterbringungsentscheid ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt der Anordnung verbal sehr aggressiv verhalten habe. Sie habe die Polizisten beschimpft, sich vom Umfeld bedroht gefühlt und sei im Gespräch nicht erreichbar gewesen. Wie der Angriff auf die Mutter gezeigt habe, seien ihre Handlungen unberechenbar gewesen (Anordnung FU, S. 2). Gemäss Bericht zum Eintrittsgespräch warf die Beschwerdeführerin bei Eintreffen der Polizei Stühle um sich und äusserte, es sei alles vergiftet und die Wände würden zu ihr sprechen. Sie sei auf einer -8-