2.2. Bei der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung eine akute Psychose mit akuter Fremdgefährdung diagnostiziert. Nach dem Erstgespräch in der PDAG wurde in diagnostischer Hinsicht von einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) ausgegangen. Im Verlauf des Aufenthalts in der PDAG hat sich ein Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ergeben -6- (ICD-10 F20). Gemäss Ausführungen der behandelnden Oberärztin handle es sich um eine Verdachtsdiagnose, weil die Beobachtungszeit für eine abschliessende diagnostische Einschätzung sehr kurz gewesen sei (Protokoll, S. 14).