In Anbetracht dieser Umstände ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Die Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte in jenem Umfang, den ihr gesundheitlicher Zustand in der momentanen Situation zuliess. II. WBE.2023.25 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1).