Die Anhörung kann nur unterbleiben, wenn die betroffene Person überhaupt nicht ansprechbar ist (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 23 zu Art. 429/430 ZGB). 2.3. Der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Gespräch nicht erreichbar und verbal sehr -5-