2.2. Art. 430 Abs. 1 ZGB verlangt, dass die einweisende Ärztin oder der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich untersucht und anhört. Die Untersuchung muss tatsächlich und unmittelbar erfolgen. Es ist eine direkte und persönliche Begegnung notwendig. Die betroffene Person ist über den Vorgang, die Gründe und die Folgen der fürsorgerischen Unterbringung mündlich zu unterrichten. Sie muss sich dazu äussern und Stellung nehmen können. Lässt der Zustand der betroffenen Person ein Gespräch nur beschränkt zu, ist es den Gegebenheiten und Möglichkeiten anzupassen. Die Anhörung kann nur unterbleiben, wenn die betroffene Person überhaupt nicht ansprechbar ist (THOMAS GEISER/