1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, vom 26. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung der (Verwal- tungs-)Beschwerde vom 11. Januar 2023 an das BVU, Rechtsabteilung, zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das BVU, Rechtsabteilung, und der Gemeinderat Q._____ werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'400.00 je zur Hälfte, d.h. je mit Fr. 700.00, zu ersetzen.