Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT), was ein Zwischenresultat von Fr. 1'600.00 ergibt. Zu berücksichtigen ist sodann ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren von 25 %, da der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vertrat - 11 - (§ 8 AnwT). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 1'200.00. Unter Berücksichtigung von Auslagen (vgl. § 13 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'400.00 festzulegen. Das Verwaltungsgericht erkennt: