2. 2.1. Die Parteikosten sind gemäss § 32 Abs. 2 VRPG in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen. Eine Privilegierung der Behörden findet bei den Parteikosten – anders als bei den Verfahrenskosten – nicht statt (siehe § 32 Abs. 2 VRPG im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).