15. Dezember 2021, Erw. III/1.2 mit Hinweisen). In Anlehnung an die angeführte Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer somit als obsiegend zu betrachten. Mit der Rückweisung ist der Entscheid, ob bezüglich Herr C._____ sowie Herr D._____ das Vorliegen eines Ausstandsgrunds zu bejahen ist, offen. Der Beschwerdeführer hat entsprechend keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates, da der Vorinstanz – wenn auch knapp – kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorzuwerfen ist.