Das Bundesgericht hat allerdings verschiedentlich erkannt, eine Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang in der Hauptsache gelte für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren als vollständiges Obsiegen. In kantonalen Verfahren sei es bei analoger Ausgangslage regelmässig willkürlich, nicht vom gänzlichen Obsiegen (des Gesuchstellers oder Beschwerdeführers) auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2016 vom 27. März 2017, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.164 vom - 10 -