1.2. Hat eine Partei keinen Antrag auf Rückweisung gestellt oder beantragt sie diese nur eventuell, so geht die Praxis in der Regel von einem teilweisen Unterliegen aller Parteien bzw. von einer gleichmässigen Kostenverteilung auf die Parteien aus (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 70 zu § 13 VRG). Das Bundesgericht hat allerdings verschiedentlich erkannt, eine Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang in der Hauptsache gelte für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren als vollständiges Obsiegen.