Dass sich die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort und der Duplik zu einzelnen Punkten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäussert hat, ändert nichts daran, dass sie die in der Verwaltungsbeschwerde vom 11. Januar 2023 erhobenen Rügen betreffend den Ausstand im angefochtenen Entscheid inhaltlich nicht beurteilt hat, auch nicht im Rahmen einer Eventualbegründung. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur materiellen Beurteilung der (Verwaltungs-)Beschwerde vom 11. Januar 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen.