5. Der von der Vorinstanz gefällte Nichteintretensentscheid erweist sich somit als rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde eintreten und diese inhaltlich prüfen müssen. Da im Entscheid der Vorinstanz eine materielle Prüfung auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung vorgenommen wurde, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der (Verwaltungs-)Beschwerde vom 11. Januar 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen (siehe Erw. II/1).