Abgesehen davon ist es widersprüchlich, einerseits die Beschwerdebefugnis nach § 42 VRPG – deren Voraussetzung u.a. das Vorliegen eines (aktuellen) schutzwürdigen eigenen Interesses ist (lit. a) – ohne Weiteres zu bejahen (angefochtener Entscheid, S. 2) und andererseits drei Seiten später im Entscheid das Vorliegen eines aktuellen schutzwürdigen Interesses wiederum zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten (angefochtener Entscheid, S. 5). -9-