Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ungeachtet dieses Antrags davon ausging, der Beschwerdeführer habe ein Ausstandsgesuch nur für "künftige Fälle" bzw. für ein "allfälliges späteres baurechtliches Verfahren in der Gemeinde" gestellt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5), trifft dies nicht zu. Der Antrag bezog sich primär auf laufende Verfahren, wobei vorliegend offen bleiben kann, ob zusätzlich auch inskünftige Verfahren mitgemeint waren.