4. Im Ausstandsgesuch vom 20. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die Herren C._____ (Gemeindeschreiber und Bauverwalter) und D._____ (Ressortvorsteher) seien "mit sofortiger Wirkung" zu verpflichten, "in sämtlichen Angelegenheiten" des Beschwerdeführers in den Ausstand zu treten (in: Vorakten, act. 16). Daraus ergibt sich, dass sich der Antrag (jedenfalls) auf laufende Verfahren beziehen musste; andernfalls hätte die Formulierung, wonach die beiden Herren "mit sofortiger Wirkung" in den Ausstand zu treten hätten, keinen Sinn gemacht.