im Baubewilligungsverfahren betreffend Brechen von naturbelassenem Material und Humussieben begangen worden sein sollen, würden im Übrigen zurückgewiesen (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat). 3. Der Einwand des Gemeinderats, wonach in der Beschwerde nicht aufgezeigt werde, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid rechtsverletzend sei, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer setzte sich mit dieser Frage auf S. 7 ff. der Beschwerde auseinander. Er legte dabei auch dar, weshalb er die Auffassung der Vorinstanz, wonach er sein Ausstandsgesuch auf "inskünftige" Verfahren beschränkt habe, als nicht richtig erachtet.