2.4. Der Gemeinderat bringt vor, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern er den Entscheid der Vorinstanz, auf seine (Verwaltungs-)Beschwerde nicht einzutreten, als rechtsverletzend erachte. Die Beschwerde sei insoweit nicht begründet. Im Weiteren sei unklar, für welche Verfahren der Beschwerdeführer einen Ausstand verlange. Die Anträge seien allgemein gehalten und nicht eindeutig. Der Gemeinderat erachte es jedenfalls als richtig, dass die Vorinstanz auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten sei. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen, welche -8-