Sodann verweist sie auf einen Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.23 vom 21. August 2023, wo verschiedene der geltend gemachten Ausstandsgründe verneint worden seien. Auch in den weiteren Punkten kann sie keinen Ausstandsgrund erblicken, namentlich führt sie auch aus, dass es zur Aufgabe der kommunalen Bauverwaltung gehöre, der kantonalen Behörde alle Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen, die für den Zustimmungsentscheid gemäss § 63 BauG oder eine anbegehrte fachliche Beratung relevant sein könnten (vgl. Duplik, S. 1 ff.).