In der Duplik erläutert die Vorinstanz, es gebe keine Anhaltpunkte, dass dem Beschwerdeführer in den in Randziffer 20 der Beschwerde genannten Verfahren seitens der kommunalen Baubehörde gezielt und wiederholt entscheidrelevante Akten vorenthalten worden wären. Sodann verweist sie auf einen Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.23 vom 21. August 2023, wo verschiedene der geltend gemachten Ausstandsgründe verneint worden seien.