2.3. Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, aufgrund des Wortlauts des ursprünglichen Ausstandsbegehrens (vom 20. Oktober 2022) habe sie die gestellten Anträge so verstanden, dass die Herren C._____ und D._____ in Zukunft in sämtlichen Angelegenheiten des Gesuchstellers in den Ausstand treten müssten. Dies weil in den besagten Anträgen keine konkreten Verfahren explizit genannt worden seien.