ohne diesmal mit materieller Willkür nachzuhaken (vgl. Replik, S. 2). Sämtliche Darstellungen des Beschwerdeführers würden von der Vorinstanz ungehört übergangen. Da die erste Verfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 6. Januar 2020 nach wie vor unterschlagen bleibe, stelle er deshalb den ausdrücklichen Verfahrensantrag, dass diese Verfügung herauszugeben sei. Willkürlich sei auch die Unterstellung der Vorinstanz, wonach es sich um eine normal instruierende Verfahrensleitung gehandelt habe. Vielmehr gehe es um eine manipulative Verfahrensleitung systematisch zum Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. zum Ganzen Replik, S. 3 f.).