auch als Promotor von Strafbefehlen auf) betroffen seien. Unbegründet lasse die Vorinstanz sodann, weshalb sie sich auf den erstinstanzlichen Antrag gestürzt habe und nicht auf den Beschwerdeantrag, welcher ausdrücklich auf die laufenden Baubewilligungsverfahren betreffend Parzelle Nr. aaa beschränkt gewesen sei. Die Vorinstanz habe nicht den erstinstanzlichen, sondern den Beschwerdeantrag zu behandeln gehabt (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.). Unter dem Titel "Der Zusammenhang im Baubewilligungsverfahren Brechen von naturbelassenem Material und Humussieben" beanstandet und kommentiert der Beschwerdeführer schliesslich Vorkommnisse bzw. "Machenschaften" der Herren C._____ und D._____.