Auch die Begründung des Begehrens, welche stets zusammen mit den Rechtsbegehren beurteilt werden müsse, habe das BVU nicht berücksichtigt. Sollte der Antrag des Ausstandsbegehrens tatsächlich zu weit oder zu wenig eindeutig formuliert gewesen sein, hätte es der Entscheidungsbehörde frei gestanden, den Entscheid auf konkrete, heute laufende Verfahren zu beschränken, wie es der Gemeinderat schlussendlich gehandhabt habe. Zu weite Anträge stellten in der Regel (im Gegensatz von zu eng formulierten Anträgen) kein Problem dar. Sie könnten bzw. müssten auf das zulässige oder mögliche Mass eingeengt werden.