2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, von einer Beschränkung auf "inskünftige" Verfahren könne keine Rede sein, weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn. Er habe den Ausstand im Gegenteil "mit sofortiger Wirkung" beantragt. Es sei aber ausgeschlossen, dass sich eine sofortige Wirkung in "inskünftigen" Angelegenheiten überhaupt einstellen könnte. Die von der Vorinstanz unterstellte Sinngebung erweise sich als willkürlich. Auch die Begründung des Begehrens, welche stets zusammen mit den Rechtsbegehren beurteilt werden müsse, habe das BVU nicht berücksichtigt.