Beschwerdeführers von vornherein als Nichtigkeitsgründe ausser Betracht fielen, fehle es dem Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt an einem entsprechenden (aktuellen) Feststellungsinteresse. Auf die vorliegende Beschwerde sei daher nicht einzutreten (siehe angefochtener Entscheid, S. 5).