Es gehe nicht an, bestimmte Richter oder Behördenmitglieder im Voraus ein für allemal als befangen zu qualifizieren. Die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens sei ausschliesslich im Hinblick auf ein bestimmtes Verfahren und unter Berücksichtigung der bestehenden Gegebenheiten möglich, denn in Zukunft könne sich die Sachlage ändern. Ein Ausstandsgrund könne neu hinzukommen oder wegfallen. Insofern fehle es dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Bezug auf ein allfälliges späteres baurechtliches Verfahren in der Gemeinde Q._____ an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse (mit Hinweis auf Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1995, S. 413 f.).