2. 2.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, Ausstandsgründe seien so früh als möglich geltend zu machen. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringe, sobald er davon Kenntnis erhalte, verwirke den Anspruch auf spätere Anrufung der Ausstandsbestimmungen. Umgekehrt könnten Ausstandsgesuche nicht wie vorliegend beantragt für künftige Fälle gestellt werden, sondern nur im Zusammenhang mit einem konkreten (aktuellen) Verfahren (gemäss § 16 Abs. 1 VRPG beim "Erlass von Entscheiden"). Es gehe nicht an, bestimmte Richter oder Behördenmitglieder im Voraus ein für allemal als befangen zu qualifizieren.