3. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 11. September 2023, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 4. Mit Replik vom 30. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen fest und verlangte, dass die Verfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 6. Januar 2022 vorzulegen sei. 5. Am 28. November 2023 reichte das BVU, Rechtsabteilung, eine Duplik ein, mit der sie sinngemäss an ihrer Beschwerdeantwort festhielt. 6. Der Gemeinderat Q._____ teilte am 13. Dezember 2023 mit, auf eine Duplik zu verzichten.