2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 234.–, insgesamt Fr. 1'734.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.– zu ersetzen. C. 1. Gegen den am 27. Juni 2023 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhob B._____, Inhaber des Einzelunternehmens A._____, am 27. Juli 2023 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: